Familiennachzug
Mit „Familie“ im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist in erster Linie lediglich die sog. „Kernfamilie“, sprich Eltern und minderjährige Kinder sowie Eheleute gemeint. Für weitere Familienangehörige sieht das Aufenthaltsgesetz einen Familiennachzug nur in absoluten Ausnahmefällen vor, wenn der Familiennachzug zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der Ausländer ist für das Vorliegen der besonderen, individuellen Härte voll nachweispflichtig. In der Regel sind für den Familiennachzug von Eheleuten und Kindern vor allem folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- erfolgt der Nachzug zu einem Ausländer, so muss dieser im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein
- Nachweis ausreichender Wohnraum
- Sicherung des Lebensunterhalts
- Sprachnachweis, Niveau A 1, des nachzugsbegehrenden Ehepartners
- Sprachnachweis C 1 bei Kindern, die das 16.Lebensjahr erreicht haben
Bei Kindern unter 16 Jahren oder beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen/Asylberechtigten ist kein Sprachnachweis erforderlich. Stellt der Nachzugsbegehrende den Visumsantrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Asylanerkennung des in Deutschland lebenden Familienteils, so ist auch der Nachweis von ausreichend Wohnraum und Lebensunterhalt nicht erforderlich. Bei dem Familiennachzug zu Deutschen gelten einige weitere Privilegierungen betreffend die o. g. Voraussetzungen.