Ausweisung
Insbesondere bei Straftaten gibt das Aufenthaltgesetz (§§ 53ff) den Ausländerbehörden die Möglichkeit, eine Ausweisungsverfügung gegen den Ausländer zu erlassen. Dies bedeutet, dass in der Regel vor Ausreise kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden kann und eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis erlischt. Der Betroffene wird ausreisepflichtig und muss das Bundesgebiet verlassen. Mit der Ausweisungsverfügung verhängt die Ausländerbehörde ebenfalls eine Einreisesperre für eine erneute Einreise in das Bundesgebiet für eine bestimmte Dauer.
Bei Erlass einer Ausweisung muss die Ausländerbehörde jedoch in den meisten Fällen auch die privaten Interessen des Ausländers an seinem Verbleib in Deutschland berücksichtigen bzw. diese Verbleibeinteressen des Ausländers mit dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abwägen.
Ein langer legaler Aufenthalt in Deutschland, eine gute Integration oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet geben dem Betroffenen hier starke Rechtspositionen gegen die Ausweisung.
Verfasser: Rechtsanwältin Emilia Laura Tudose
RAin Emilia Laura Tudose ist Partner der Kanzlei E²S² Rechtsanwälte Peter Ewald – Ulrich Scherer – Emilia Laura Tudose, Maistr. 12, 80337 München