Wohnraummietrecht

Wohnraummietrecht


Wohnraummietrecht ist Richterrecht. Nur 90 Paragraphen im BGB regen diese komplexe und umfassende Materie, die schon wegen der Laufzeit der Verträge über Jahre hinweg eine Vielzahl von potentiellen Konfliktpunkten umfasst.

Es beginnt mit der Ausgestaltung des Wohnraummietvertrages, auf den oft das Recht der vorfomulierten Vertragsbedingungen anzuwenden ist, weil der Vermieter einen entsprechenden Formularvertrag präsentiert hat.

Es geht weiter mit Fragen der Miete selbst, der Höhe von Nettomiete und Betriebskostenvorauszahlungen, der Einklagbarkeit und der Abänderbarkeit, insbesondere bei Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder Modernisierungsmaßnahmen. Im Gegenzug hat der Mieter evtl. ein Minderungsrecht, wenn die Wohnung Mängel aufweist.

Endet das Mietverhältnis, stellt sicht die Frage, ob Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Aber auch um etwaige Schäden bei Rückgabe, die Abrechnung der Kaution und um Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung wird gestritten.

Über alle in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen existieren in der Regel nur kurze gesetzliche Regelungen. Die meisten Fragen müssen daher von den Gerichten auf der Basis grundsätzlicher Überlegungen entschieden werden. Mietrecht kann man daher nicht nur anhand von Gesetzeskenntnis bearbeiten. Es ist zwingend notwendig, die Rechtsprechung zu kennen.

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