Strafrecht
Strafrecht ist der intensivste und bedrohlichste Eingriff eines demokratischen Staates in die Rechte des Bürgers. Aufgrund des Vorwurfes, dass die jeweilige Person gegen strafbewehrte Verbote verstößt, wird ein Verfahren gegen sie eingeleitet.
Hierbei stehen die Betroffenen nicht selten erstmals den staatlichen Ermittlungsbehörden gegenüber. Das Bedrohungspotenzial der Ermittlungsbehörden ist gewaltig: Vor allem bei schwereren Vorwürfen können Maßnahmen zur Aufhebung des Schutzes der Wohnung (Hausdurchsuchung) und der persönlichen Freiheit (Verhaftung) sowie der körperlichen Unversehrtheit (erzwungene medizinische Untersuchungen) gegen den Willen des Beschuldigten ergriffen werden. Entgegen der weitverbreiteten Ansicht ist hierfür nicht immer eine richterliche Anordnung nötig.
In Einzelfällen kann sogar ein Polizist vorübergehend einen solchen Eingriff anordnen. Sollten Sie daher Beschuldigter bzw. Betroffener eines solchen, gegen Sie gerichteten Verfahrens sein, muss Ihnen klar sein, dass auf der Gegenseite Profis stehen, deren Beruf es ist, solche Verfahren durchzuführen. Um auch nur halbwegs gewappnet zu sein, benötigen Sie daher frühzeitig einen Berater auf Ihrer Seite, der Ihnen erklären kann, welchen Stand das Verfahren hat und ob und wie Sie Ihre Rechte in Anspruch nehmen können.
Die oft gehörte Einschätzung, dass man ja nichts getan habe und einem daher nichts passieren kann, ist insoweit eine problematische Haltung. Hierbei wird vor allem übersehen, dass die Ermittlungsbehörden, allen voran die Polizei nicht unbedingt die Wahrheit, aber stets einen Täter suchen. Dies mag in vielen Fällen dasselbe bedeuten – zwingend ist es jedoch nicht. Insbesondere wenn die Ermittlungsbehörden aufgrund äußerer Umstände von der Täterschaft des Beschuldigten überzeugt sind, verengt sich nicht selten ihre Aufmerksamkeit nur noch auf Feststellungen, die diese These stützen.
Fehler, die in einer frühen Phase des Verfahrens begangen werden, sind daher oft nur noch schwer zu korrigieren. Hierzu gehören insbesondere unbedachte Äußerungen gegenüber der Polizei oder Dritten.
Es ist daher meist sinnvoller, als Beschuldigter oder Betroffener gegenüber der Polizei zu schweigen, als zu versuchen, seine Erinnerung darzustellen. Dies gilt sowohl dann, wenn der von den Ermittlungsbehörden erhobene Vorwurf zutreffend ist, wie auch dann, wenn er unrichtig ist.
Ihre Bürgerrechte, inklusive des Rechts auf Schweigen, müssen Sie selbst in Anspruch nehmen. Solange Sie dies nicht tun, können Sie später hieraus auch nichts herleiten.
Im Verfahren minderer Bedeutung ist oft bereits die Beauftragung eines Verteidigers Auslöser für eine dann zurückgenommene Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden.
Wir werden an dieser Stelle künftig einige Hinweise zu allgemeinen Verhaltensweisen im Strafverfahren einstellen.
Diese können jedoch eine persönliche Betreuung durch den Verteidiger Ihres Vertrauens nicht ersetzen.
Sie erhalten hier u.a. Verfahrensinformationen zum Strafbefehl.